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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1)
Die vorliegenden Liefer- und Geschäftsbedingungen (LGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die LGB gelten
nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der
Käufer verpflichtet sich, uns mitzuteilen, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die von uns gelieferten Produkte selbst oder unter Einbau durch uns
gelieferter Produkte hergestellte Sachen an Verbraucher (§ 13 BGB) geliefert
werden.
(2)
Die LGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht
darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen
(§§ 433, 651 BGB). Die LGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3)
Unsere LGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann,
wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen.
(4)
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen LGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5)
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer
uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung
von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6)
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen LGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
§ 2
Vertragsschluss
(1)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2)
Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir
berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang
bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch
Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt
werden.
§ 3
Lieferfrist und Lieferverzug
(1)
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der
Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung),
werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers
werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung
in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie
die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die
Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser LGB.
§ 4
Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1)
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen
und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf
geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung
der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für
eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im
Verzug der Annahme ist.
(3)
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür
berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5% des Rechnungsbetrages
pro angefangenem Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer
Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, höchstens
jedoch 5% des Rechnungsbetrages. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden
nachzuweisen und geltend zu machen, ebenso wie dem Käufer der Nachweis eines
niedrigeren Schadens vorbehalten bleibt.
§ 5
Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2)
Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab
Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in
Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich
Transportversicherung) i. H. v. 20,00 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle,
Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen
wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
(3)
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem
Lieferwert von mehr als 50.000,00 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine
Anzahlung i. H. v. 20% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig
und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4)
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis
ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. (5)
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,
als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln
der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf
den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B.
durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen),
können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsrückstand, Zahlungseinstellung, bei Ersuchen um einen
Vergleich oder ein Moratorium durch den Käufer, wird unsere gesamte Forderung
sofort fällig. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Käufers das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
Wir können in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und
vereinbarte Zahlungsziele widerrufen. Unser Rücktrittsrecht gem. Absatz 6
bleibt unberührt.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren
vor.
(2)
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung
der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren
erfolgen
(3)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und
des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4)
Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In
diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a)
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche
wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b)
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des
Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c)
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten
uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein
sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so
können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
(d)
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
§ 7
Mängelansprüche des Käufers
(1)
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-
und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2)
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der
Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware
gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des
Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher
Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3)
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2
und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter
(z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4)
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt
sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon
unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige,
wenn sie innerhalb von 8 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und
Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen,
wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist
unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5)
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst
nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht
darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine
angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist
vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(6)
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch
berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
(7)
Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8)
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die
hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(9)
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom
Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht
(10)
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen
§ 8
Sonstige Haftung
(1)Soweit sich aus diesen LGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a)
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt
(3)
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,
kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung
zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem
§§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9
Verjährung
(1)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der
Abnahme.
(2)
Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die
Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung
(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche
Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1
BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im
Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3)
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch
fürvertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf
einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB)
würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen
des Produkthaftungsgesetzes
bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für
Schadensersatzansprüche
des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
§ 10
Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)
Für diese LGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und
supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen
hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die
getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam
ist.
(2)
Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Darmstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
CARLO GAVAZZI GmbH
D-64293 Darmstadt
Stand: April 2011
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